Riester-Rente und Wohneigentum

Im Jahr 2001 ist mit der Riester-Rente der Einstieg in die kapitalgedeckte Altersvorsorge geschaffen worden. Der Attraktivität dieses neuen Instruments standen allerdings gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungskriterien für Altersvorsorgeverträge gegenüber, die selbstgenutztes Wohneigentum nur im Rahmen des komplizierten und sehr restriktiven "Entnahmemodells" zuließen. Eine Gleichbehandlung von Wohneigentum mit den anderen Vorsorgeformen der "Riester-Rente" war damit nicht gegeben, obwohl selbstgenutztes Wohneigentum von den Bundesbürgern als beste Form der privaten Altersvorsorge angesehen wird.

Mit dem im Sommer 2008 verabschiedeten und rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Eigenheimrentengesetz (ERG) sind selbstgenutzte Immobilien und Genossenschaftsanteile deutlich besser als bisher in die staatlich geförderte Altersvorsorge einbezogen worden. Dabei wurden folgende Eckpunkte umgesetzt:

  • Das Sparguthaben aus einem Riester-Vertrag kann jetzt in voller Höhe für den Kauf selbstgenutzten Wohneigentums eingesetzt werden, und zwar ohne Pflicht zur Rückführung der entnommenen Beträge.
  • Zudem können die staatlichen Zulagen vollständig zur Tilgung entsprechender Baudarlehen genutzt werden. Dies soll vor allem Schwellenhaushalten mit Kindern zu Gute kommen.
  • Neben der Verknüpfung bisheriger Riester-Sparverträge mit Baudarlehen werden in Zukunft auch reine Baudarlehen als Altersvorsorgeprodukte zugelassen und u. a. von den Bausparkassen angeboten.

Ein Kompromiss wurde bei der „nachgelagerten“ Besteuerung gefunden: Danach kann der Sparer dafür optieren, mit Rentenbeginn seine Steuerschuld auf einen Schlag zu begleichen und so um 30 Prozent zu verringern.

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Stand: 05.02.2012